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   BVerwG, 10.09.1990 - 1 B 120.90   

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https://dejure.org/1990,6528
BVerwG, 10.09.1990 - 1 B 120.90 (https://dejure.org/1990,6528)
BVerwG, Entscheidung vom 10.09.1990 - 1 B 120.90 (https://dejure.org/1990,6528)
BVerwG, Entscheidung vom 10. September 1990 - 1 B 120.90 (https://dejure.org/1990,6528)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Konsequenzen der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Verbrechens zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe - Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung im Strafvollzug und nach Haftentlassung bei der Entscheidung über die Ausweisung - Ausweisung als Vorbeugung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 29.85

    Ausweisung - Strafrechtliche Verurteilung - Rechtskraft - Orientierung an der

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1990 - 1 B 120.90
    Es bedarf dazu einer angemessenen Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers gegen seine privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet unter Beachtung vorrangigen Rechts, insbesondere der Grundrechte und der in ihnen verkörperten Wertordnung sowie des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere des sich aus ihm herleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwGE 78, 285 <289 [BVerwG 01.12.1987 - 1 C 29/85] m.w.N.>).

    Vielmehr sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen (BVerwGE 60, 75 [BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]; 61, 32 [BVerwG 16.09.1980 - 1 C 1/77]; 78, 285 [BVerwG 20.11.1987 - 7 C 3/87]).

  • BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 90.76

    Körperverletzung mit Todesfolge - Ausweisung nach Verurteilung -

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1990 - 1 B 120.90
    Vielmehr sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen (BVerwGE 60, 75 [BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]; 61, 32 [BVerwG 16.09.1980 - 1 C 1/77]; 78, 285 [BVerwG 20.11.1987 - 7 C 3/87]).
  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78

    Ausländerin - Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit - Unerlaubte Ausübung einer

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1990 - 1 B 120.90
    Vielmehr sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen (BVerwGE 60, 75 [BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]; 61, 32 [BVerwG 16.09.1980 - 1 C 1/77]; 78, 285 [BVerwG 20.11.1987 - 7 C 3/87]).
  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 3.87

    Fehlerhaftes Prüfungsverfahren - Multiple-choice-Verfahren - Antworten -

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1990 - 1 B 120.90
    Vielmehr sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen (BVerwGE 60, 75 [BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]; 61, 32 [BVerwG 16.09.1980 - 1 C 1/77]; 78, 285 [BVerwG 20.11.1987 - 7 C 3/87]).
  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 1.77

    Anforderungen an die Definition des Begriffs "Kriegswaffen" in Falle eines

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1990 - 1 B 120.90
    Vielmehr sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen (BVerwGE 60, 75 [BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]; 61, 32 [BVerwG 16.09.1980 - 1 C 1/77]; 78, 285 [BVerwG 20.11.1987 - 7 C 3/87]).
  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 1.88

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der Ausbildung eines

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1990 - 1 B 120.90
    Bei spezialpräventiv motivierter Ausweisung sind im Rahmen der Ermessensabwägung unter anderem das Delikt, die Art und Höhe der Strafe, der Unrechtsgehalt der Straftat, etwaigen Vorstrafen, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet sowie sein sonstiges Verhalten unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit mit zu berücksichtigen (vgl. z.B. Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989, 37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95).
  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 123.88

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Negativschranke - Strafgerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1990 - 1 B 120.90
    Bei spezialpräventiv motivierter Ausweisung sind im Rahmen der Ermessensabwägung unter anderem das Delikt, die Art und Höhe der Strafe, der Unrechtsgehalt der Straftat, etwaigen Vorstrafen, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet sowie sein sonstiges Verhalten unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit mit zu berücksichtigen (vgl. z.B. Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989, 37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95).
  • BVerwG, 26.10.1988 - 1 B 143.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1990 - 1 B 120.90
    Bei spezialpräventiv motivierter Ausweisung sind im Rahmen der Ermessensabwägung unter anderem das Delikt, die Art und Höhe der Strafe, der Unrechtsgehalt der Straftat, etwaigen Vorstrafen, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet sowie sein sonstiges Verhalten unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit mit zu berücksichtigen (vgl. z.B. Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989, 37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95).
  • BVerwG, 10.02.1995 - 1 B 221.94

    Nichtanwendung der Regel-Ausweisung bei Begehung eines Drogendelikts durch einen

    Bei der Ermessensbetätigung sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls nach ihrem jeweiligen Gewicht in die Abwägung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse einzubeziehen (vgl. z.B. Beschluß vom 10. September 1990 - BVerwG 1 B 120.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 125).
  • BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 170.90

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausweisung eines

    Auch wenn gegen die Einzelfallentscheidung Bedenken bestehen mögen, weil die Vorinstanzen die der Ausweisung zugrundeliegenden spezialpräventiven Erwägungen, d.h. die Annahme einer von dem Ausländer ausgehenden Gefahr neuer Verfehlungen (vgl. Beschluß vom 10. September 1990 - BVerwG 1 B 120.90 -), wesentlich auf allgemeine statistische Erhebungen über Rückfallquoten bei Trunkenheitsdelikten gestützt haben, ohne ausdrücklich eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Ausländers vorzunehmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist (Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989, 37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95; vgl. zur relativen Bedeutung der Rückfallwahrscheinlichkeit für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit bei der (Wieder)erteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten auch Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 6), rechtfertigt dies allein ebensowenig die Zulassung der Revision wie der Umstand, daß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre, daß die Rechtsordnung durch die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten ein anderes gegenüber der Ausweisung weniger einschneidendes Mittel vorsieht, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrern zu schützen (vgl. BVerwGE 64, 13 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]; Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 C 18.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 53 S. 123 und Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 92).
  • BVerwG, 05.08.1991 - 1 B 38.91

    Ausweisung eines ausländischen Staatsbürgers kurz vor dem Erreichen des

    Hierin liegt gleichzeitig das vom Kläger vermißte öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet (Beschluß vom 10. September 1990 - BVerwG 1 B 120.90 -).
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